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   OLG Oldenburg, 19.06.2000 - 11 WF 50/2000, 11 WF 50/00   

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https://dejure.org/2000,3322
OLG Oldenburg, 19.06.2000 - 11 WF 50/2000, 11 WF 50/00 (https://dejure.org/2000,3322)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 19.06.2000 - 11 WF 50/2000, 11 WF 50/00 (https://dejure.org/2000,3322)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 19. Juni 2000 - 11 WF 50/2000, 11 WF 50/00 (https://dejure.org/2000,3322)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Elterliche Sorge: Fortbestand einer nach altem Recht getroffenen Sorgerechtsregelung nach Ehescheidung; Behandlung einer eine Altentscheidung ablösenden Entscheidung

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Rechtslage; Wirksamkeit; Sorgerecht; Sorgerechtsentscheidung; In-Kraft-Treten; Kindschaftsrechtsreformgesetz; Rechtskraft; Bindungswirkung; Regelung; Abänderungsentscheidung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtslage; Wirksamkeit; Sorgerecht; Sorgerechtsentscheidung; In-Kraft-Treten; Kindschaftsrechtsreformgesetz; Rechtskraft; Bindungswirkung; Regelung; Abänderungsentscheidung

  • Judicialis

    BGB § 1672 a.F.; ; BGB § 1671; ; BGB § 1696

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1671 § 1696 § 1672 a.F.
    Sorgerechtsentscheidung bei Getrenntleben - vorläufiger Charakter nach altem Recht - neue Entscheidung - Kindeswohl

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2000, 1596
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (24)

  • OLG Zweibrücken, 11.03.1999 - 2 UF 92/98
    Auszug aus OLG Oldenburg, 19.06.2000 - 11 WF 50/00
    Zum Teil wird die Ansicht vertreten, eine vor dem 01.07.1998 ergangene Sorgerechtsentscheidung nach § 1672 a.F. wirke über die Scheidung fort und könne nach Inkrafttreten der Kindschaftsrechtsreform nur unter den Voraussetzungen des § 1696 BGB abgeändert werden (OLG Frankfurt FamRZ 1999, 612; 2000, 510; OLG Stuttgart FamRZ 1999, 804; OLG Zweibrücken FamRZ 1999, 807; OLG Braunschweig FamRZ 1999, 1006; OLG Oldenburg - 12. Zivilsenat - Beschluß vom 26.05.1999 12 UF 10/99; AG Freyung FamRZ 1999, 806 AG Bad Schwalbach FamRZ 1999, 1158; RognerFamRefK § 1671 BGB Rdn. 50 a.E.; Büttner FamRZ 1998, 585, 589; Motzer FamRZ 1999, 1101, 1105; PalandtDiederichsen, 59. Aufl., Einf.

    Dabei wird zum Teil - wohl zur Abmilderung der verhältnismäßig strengen Voraussetzungen des § 1696 BGB für eine Abänderung ("triftige Gründe") - angenommen, der zeitlichen Beschränkung der Sorgerechtsentscheidung nach altem Recht bis zu einer Entscheidung im Scheidungsverfahren bzw. den geänderten Wünschen des Gesetzgebers könne im Rahmen der Entscheidung nach § 1696 BGB dadurch Rechnung getragen werden, daß die Schwelle für eine Abänderung niedrig angesetzt wird (OLG Frankfurt FamRZ 2000, 510; OLG Zweibrücken FamRZ 1999, 807; AG Freyung FamRZ 1999, 806).

    Geschieht letzteres nicht, erscheint es aus Gründen der Rechtsklarheit - unabhängig vom jeweiligen Standpunkt des oben aufgezeigten Meinungsstreits - in jedem Fall angezeigt, wenn dann der Entscheidungstenor des Scheidungsurteils eine Feststellung enthält, wer die elterliche Sorge inne hat (vgl. Senat - Beschluss vom 08.03.1999 - 11 UF 201/98; Luthin FamRZ 1999, 807).

  • BGH, 23.09.1987 - IVb ZB 66/85

    Beschwerdebefugnis von Vereinen zur Förderung von Kindesinteressen; Erledigung

    Auszug aus OLG Oldenburg, 19.06.2000 - 11 WF 50/00
    Daran ändert auch der Umstand nichts, daß eine Sorgeregelung nach § 1672 BGB a.F. im Einzelfall "aus zwingenden Gründen des Kindeswohls" (BGH FamRZ 1988, 54, 55 m.w.N.) zur Vermeidung eines regelungslosen Zwischenstadiums über die Rechtkraft der Scheidung hinaus Bestand haben konnte dann, wenn die zwingend im Scheidungsverbund zu treffende Entscheidung nach § 1671 BGB a.F. aufgrund der Abtrennung der Folgesache elterliche Sorge noch nicht erfolgt und auch - versehentlich - keine für diesen Fall nach § 628 ZPO vorgesehene einstweilige Anordnung ergangen war.

    Einem solchen latent unklaren und unsicheren Zustand kann - in entsprechender Anwendung der hierzu entwickelten Rechtsgedanken zu § 1672 BGB a.F. (BGH FamRZ 1988, 54, 55; OLG Hamm FamRZ 1986, 715, 716 jeweils m.w.N.) - abgeholfen werden durch Fortwirkung der nach § 1672 BGB a.F. getroffenen Sorgerechtsregelung.

  • OLG Karlsruhe, 16.07.1999 - 20 UF 182/98
    Auszug aus OLG Oldenburg, 19.06.2000 - 11 WF 50/00
    Für die Zeit danach sei § 1671 BGB entsprechend anzuwenden (OLG Hamm FamRZ 1998, 1136; 1998, 1315; 1999, 803; 1999, 1159; OLG Köln FamRZ 1999, 613; 2000, 509; OLG Nürnberg FamRZ 1999, 614; OLG Bamberg FamRZ 1999, 805; OLG Zweibrücken FamRZ 2000, 506; OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 508; OLG Oldenburg 14. Zivilsenat, Beschluß vom 18.02.1999, 14 UF 135/98; AG GroßGerau FamRZ 1998, 1465; AG Bergheim FamRZ 1999, 611; Maurer a.a.O. I Rn.

    Hinweise auf eine solche Verschärfung des materiellrechtlichen Beurteilungsmaßstabes für die zu treffende Sorgerechtsregelung durch eine Anwendung des § 1696 BGB, anstatt des § 1671 BGB, können den Gesetzgebungsmaterialien, die als Ziel u.a. die Stärkung der Rechtsposition der Eltern hervorheben (BTDrucksache 13/4899, S. 29), gerade nicht entnommen werden (OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 508; Ewers a.a.O.).

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